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Rechte und Pflichten Kassenleistung für Vorlagen
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Benutzer in diesem Forum: Keine
Aktuelles Datum und Uhrzeit: 31 Jul 2010 15:10 |
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Christine Starter (bis 15 Beiträge)


Geschlecht: Alter:47 Anmeldungsdatum: 08.12.2008 Beiträge: 3 Wohnort / Region: Dresden Status: Offline
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Verfasst am: 18 Jul 2009 18:26 Titel: Kassenleistung für Vorlagen |
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| Was kann ich tun, wenn weder Allgemeinmediziner noch Urologe oder Psychiater bereit sind, ein Rezept für Vorlagen auszustellen, die Krankenkasse aber ohne Rezept nur einmalig 18 Euro, also 50 Prozent, zugezahlt hat? |
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Helmut Moderator


Geschlecht: Alter:45 Anmeldungsdatum: 01.12.2002 Beiträge: 1476 Wohnort / Region: Augsburg Status: Offline
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Verfasst am: 18 Jul 2009 22:45 Titel: |
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Hallo Christine,
nun, wenn du die Voraussetzungen erfüllst, dann muss dir der Urologe die nötigen Hilfsmittel/Vorlagen verschreiben. Hier mal ein Auszug aus dem Hilfsmittelverzeichnis:
| Zitat: |
Leistungspflicht der GKV:
Die Verordnung von Inkontinenzhilfen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung kommt dann in Betracht, wenn eine mindestens mittelgradige (Richtwert: 100 ml in 4 Stunden) Harn- und/oder Stuhlinkontinenz vorliegt und der Einsatz der Inkontinenzhilfen
- medizinisch indiziert und
- im Einzelfall erforderlich ist und
- den Versicherten in die Lage versetzt, Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen.
Vorlagen, die der Hygiene dienen (i.S. der Monatsbinden) und der Aufnahme geringer Ausscheidungsmengen, gelten nicht als Inkontinenzhilfen. Sie dienen mehr einem persönlichen Sicherheitsbedürfnis, dessen Befriedigung evtl. die Einleitung einer gezielten Diagnostik und Therapie verhindert oder verzögert. Sie dienen im übrigen eher dem Schutz der Kleidung, da bei geringen Urinmengen sekundäre Hautveränderungen nicht zu erwarten sind.
Penistaschen verfügen ebenfalls nur über eine zu geringe Saugleistung und stellen daher keine adäquate Inkontinenzversorgung dar. Die Notwendigkeit einer Inkontinenzversorgung sollte in regelmäßigen Abständen (3 - 6 Monate) vom behandelnden Arzt oder dem Medizinischen Dienst überprüft werden. Dies ist erforderlich, damit es nicht zu einer routinemäßigen Hilfsmittelversorgung beim einzelnen Patienten kommt.
Insbesondere bei einer über einen längeren Zeitraum notwendigen Versorgung mit Inkontinenzhilfen sind unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes des § 12 SGB V alle in Frage kommenden Einsparmöglichkeiten (z.B. Direktbezug) zu nutzen. Ausschließlich der Erleichterung hygienischer und pflegerischer Maßnahmen dienende Produkte begründen keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands dauernde Bettlägerigkeit vorliegt und Inkontinenzhilfen allein aus hygienischen oder pflegerischen Gesichtspunkten zum Einsatz kommen.
Da Krankenunterlagen nicht körpernah (direkt am Ausscheidungsort) wirken, können sie nicht der Produktgruppe "Inkontinenzhilfen" zugeordnet werden. Die Voraussetzungen für eine Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung sind in der Produktgruppe "Krankenpflegeartikel" definiert. Es entspricht durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Kinder bis zum dritten Lebensjahr mit Windeln versorgt werden. Daher besteht für aufsaugende Inkontinenzhilfen grundsätzlich bis zu diesem Lebensalter keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.
Versorgungssets für die ableitende Inkontinenzversorgung sind dann zu Lasten der GKV verordnungsfähig, wenn das Set aus zugelassenen Produkten besteht. Für die Abrechnung sind die Positionsnummern der zugelassenen Einzelprodukte anzugeben. Nicht zugelassene Teile eines Sets können nicht zu Lasten der GKV verordnet werden. Eine Leistungspflicht der GKV im Rahmen einer Schwangerschaftsverhütung mit Pessaren ist nicht gegeben. Weiter besteht nur eine Leistungspflicht der GKV für Pessare, die von der Patientin selbstständig wieder entfernt, gereinigt und neu eingesetzt werden können.
Produkte, die vom Arzt angelegt oder vom Arzt in den Körper eingeführt werden, sind keine Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V. Da die Erstanlage und der Wechsel der suprapubischen Katheter zwingend durch den Arzt durchgeführt werden muss, erfolgt keine Aufnahme von suprapubischen Kathetern in diese Produktgruppe.
Ein Zuschuss zu Wassertherapiehosen kann dann gewährleistet werden, wenn derartige Produkte bei Inkontinenten für Übungsbehandlungen im Wasser oder zur Krankengymnastik im Bewegungsbad auf der Grundlage des § 32 SGB V benötigt werden. Eine ähnliche Bewertung ergibt sich für schulpflichtige inkontinente Kinder, die am Schwimmen im Rahmen der Schulpflicht teilnehmen. Die Höhe des Zuschusses ist individuell zu prüfen. Der Zuschuss kann unter der entsprechenden Abrechnungspositionsnummer abgerechnet werden. |
Sollte sich dein Arzt weigern, dann spreche mit deiner Krankenkasse und suche ggf. einen anderen Arzt auf. Die Hilfsmittel belasten übrigens nicht das Budget des Arztes.
Du hast auf alle Fälle Anspruch auf die Verordnung der Hilfsmittel, auch wenn die Diagnose noch nicht fest steht.
Solltest du privat Versichert sein, dann ist alleinig dein Vertrag ausschlaggebend was da drinnen steht.
Gruß Helmut _________________ Ich bin nicht ganz dicht .......na und! |
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Wiebke Standardautor (min. 15 Beiträge)


Geschlecht: Alter:41 Anmeldungsdatum: 24.03.2008 Beiträge: 18 Wohnort / Region: Süddeutschland Status: Offline
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Verfasst am: 26 Jul 2009 18:55 Titel: Verordnungfähig! |
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Hallo Christine,
also ich schließe mich dem Helmut an. Es kann keine Problem sein, dir die Windeln zu verordnen. Sag Deinem Arzt, dass sie notwendig sind für Deine Teilnahme am sozialen Leben. Notfalls ruf Deinen Sachbearbeiter bei der Krankenkasse an, das kann allerdings ziemlich peinlich sein nach meiner Erfahrung.
Ein Problem ist dann eher noch, dass die Einzelnen Kassen teilweise mit bestimmten Anbietern zusammenarbeiten, so dass du nicht unbedingt die Auswahl hast.
Liebe Grüße, Wiebke |
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papa0861 Profiautor (min. 150 Beiträge)


Geschlecht: Anmeldungsdatum: 12.06.2004 Beiträge: 748 Wohnort / Region: Sachsen Status: Offline
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Verfasst am: 26 Jul 2009 21:49 Titel: |
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ich habe mir angewöhnt, erstmal beiträge des nutzers zu lesen, bevor ich antworte.
in deinem fall war das ja nicht schwer ) .
wenn, wie in deinem fall alle ärzte eine hilfsmittelversorgung per krankenkasse ablehnen, solltest du dir schon mal gedanken darüber machen, warum dies so ist.
welche maßnahmen hast du denn bis jetzt unternommen um gegen deine "inko" anzutreten?
also maßnahmen, die außerhalb der gedanken über den kostengünstigen bezug von hilfsmitteln liegen.
und wenn die kasse nicht zahlen will, gibt es alternativen.
ich bestelle zwischendurch meine produkte auch mal über verschiedene internetanbieter. hier bekommt man die dinge fast zu dem preis, den man trotz zuzahlung zahlen müßte, dazu noch oftmals versandkostenfrei.
lg
jürgen _________________
) Wer Rechtschreibfehler findet kann sie behalten und einrahmen. )
©2007 |
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olaf-uwe Standardautor (min. 15 Beiträge)


Geschlecht: Alter:35 Anmeldungsdatum: 06.12.2007 Beiträge: 29 Wohnort / Region: Deutschland Status: Offline
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Verfasst am: 04 Nov 2009 18:39 Titel: |
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Hi,
also das Dir ein Arzt keine Verordnung über Vorlagen austellt kann ich nicht recht verstehen.
Klaro sollte man zu einem entsprechenden Facharzt gehen. Also Urologen stellen das mit sicherheit aus. Allegemeinärzte können/dürfen/ sollen sowas nicht ausstellen, weil sie vermutlich auch die Behandlung nicht durchführen sollen. Der Besuch des Facharzt ist auf alle Fälle anzuraten.
Meist hat man doch den Ärger "nur" mit der Kasse. |
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Rosi2 Standardautor (min. 15 Beiträge)


Geschlecht: Anmeldungsdatum: 25.02.2007 Beiträge: 39 Wohnort / Region: NRW Status: Offline
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Verfasst am: 04 Nov 2009 23:26 Titel: |
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| olaf-uwe hat folgendes geschrieben:: |
Allegemeinärzte können/dürfen/ sollen sowas nicht ausstellen, |
Hi, ich bekomme mein Rezept bis jetzt von einem Facharzt für Allgemeinmedizin. Der wollte nur vorher die Befundberichte vom Urologen sehen.
Gruß Rosi2 |
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olaf-uwe Standardautor (min. 15 Beiträge)


Geschlecht: Alter:35 Anmeldungsdatum: 06.12.2007 Beiträge: 29 Wohnort / Region: Deutschland Status: Offline
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Verfasst am: 05 Nov 2009 08:40 Titel: |
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Ja stimmt.
Meine Allgemein würde es ausstellen. Nur draf man sowas nur ausstellen wenn die Diagnose gesichert ist. Und die Diagnose kann eben nur ein Facharzt dafür stellen.
Mit einem Befundbericht von meinem Urologen könnte meine Allgemeinärztin auch die Verordnung ausstellen.
Genau das macht der Urologe aber nicht. Er möchte mich immer und immer wieder sehen. Auch wenn er nur fragt wie das Wetter ist, dann stellt er jedenfalls die Verordnung aus.
Vermutlich möchte er Geld verdienen aber auch Kontrolle über das geschenen haben. Ist ja nicht mehr als richtig.
Das er aber immer und immerwieder einen Befundbericht verweigert(natürlich immer net und sehr höflich) find ich langsam witzig. So muß meine Allgemeinärztin halt dafon leben was ich ihr berichte. _________________ Gruß Olaf |
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biba123 Starter (bis 15 Beiträge)


Geschlecht: Alter:35 Anmeldungsdatum: 07.07.2010 Beiträge: 5 Wohnort / Region: Dresden Status: Offline
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Verfasst am: 08 Jul 2010 09:40 Titel: |
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| Das finde ich aber höchst seltsam, dass ein Urologe eine Verordnung ausstellt, aber einen Befundbericht verweigert, wenn entsprechende Symptome vorliegen. Das passt irgendetwas nicht ganz zusammen, scheint als wolle er keinen anderen Arzt in der Sache mit drin haben, was nicht immer ein gutes Zeichen ist. Solange die Krankenversicherung für die Hilfsmittel aufkommt, ist ja eigentlich alles in Ordnung. Unangenehm wirds dann, wenn sich die Versicherung weigert, da habe ich auch schon mal wegen verweigerter Übernahme einer Therapie einen Wechsel angestrebt, hab mal diverse Tarifrechner zur PKV angesehen, konnte mich aber letztendlich mit der Versicherung einigen. |
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