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Rechte und Pflichten Rentenantrag
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Aktuelles Datum und Uhrzeit: 09 Sep 2010 06:04
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Berti1163
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Alter:46
Anmeldungsdatum: 24.09.2003
Beiträge: 9
Wohnort / Region: Niedersachsen
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BeitragVerfasst am: 31 Mai 2006 16:04    Titel: Rentenantrag Antworten mit Zitat

Hallo an alle,
ich habe eine Frage, ich habe jetzt wegen meiner Haftschädigung wie Depressionen, Angstsörungen und meiner Inkontinenz Erwerbsminderungsrente beantragt.
Ich soll nun zu einem Termin zum Gutachter der Rentenkasse. Seltsam für mich ist das es sich bei diesen um einen Facharzt für Innere Krankheiten handelt.
Was soll denn dieser begutachten? Ich hätte eher mit einem Psychologen gerechnet.
Wie geht es denn bei so einem Gutachten ab? Wird mich dieser Gutachter zwingen können eine Blasenspiegelung vieleicht zumachen? Oder vieleicht eine Rehamaßnahme? Was muss ich denn alles dort rechtlich hinnehmen? Ich habe echt schon Angst vor diesen Termin, kann mir jemand helfen?

Viele Grüße Berti
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Matti
Gast







Status: Online!

BeitragVerfasst am: 01 Jun 2006 01:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

*EDIT*

Nun zu deiner Frage:

Grundsätzlich gilt der Satz: Rehabilitation vor Rente. Dies sollte ja auch in deinem Interesse sein, schließlich ist eine Reha darauf ausgerichtet Besserung, Linderung oder sogar Heilung zu erzielen.

Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Arzt für innere Medizin ein Gutachten erstellt, auch wenn die Grunderkrankung eigentlich ein anderes Fachgebiet ist. Der Gutachter holt sich alle Unterlagen von deinen behandelnden Ärzten (diese musst du nämlich von der Schweigepflicht entbinden) und bildet sich dann ein Gesamtbild.

Zwingen kann dich niemand, allerdings hast du Mitwirkungspflichten. D.h. nichts anderes als eine Mitarbeit, in deinem Falle also unter Umständen auch eine notwendige Diagnostik durchführen zu lassen. Rente gibt es nicht auf Vermutungen, Fakten zählen !


Zusammenfassend:

Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird nur gezahlt, wenn:

• der Versicherte eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat
• in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderungsrente mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge geleistet hat
• alle Anstrengungen zur medizinischen, beruflichen und ergänzenden Rehabilitation erfolglos waren oder ihre Erfolglosigkeit von vornherein abzusehen ist.

Es gibt die Möglichkeit einer teilweisen oder einer vollen Erwerbsminderungsrente.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Teilweise erwerbsgemindert sind gem. § 43 SGB VI „Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“ D.h. wer länger als drei bis sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, ist nicht voll, sondern teilweise erwerbsgemindert.
Die Feststellung, ob ein Versicherter voll oder teilweise erwerbsgemindert ist, hat weitreichende Folgen. Wird eine teilweise Erwerbsminderung festgestellt, so beträgt die Rente lediglich die Hälfte der Rente, die bei voller Erwerbsminderung gezahlt werden würde. Diese Rente reicht in der Regel nicht aus, um allein damit den Lebensunterhalt zu bestreiten. Es ist äußerstschwierig, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Teilarbeitsplätze etwa bei einem Restleistungsvermögen von drei Stunden zu finden.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 SGB VI „Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

• Versicherte, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkttätig sein können.
• Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.“

Ein Versicherter, der mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden arbeiten kann, hat Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente, wenn er arbeitslos ist und ihm kein entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann.


Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente sollte gezielt vorbereitet sein, damit er Aussicht auf Erfolg hat. Dazugehört, daß sich der Versicherte zunächst selbst mit seinem Gesundheitszustand auseinandersetzt und dazu Aufzeichnungen fertigt.

Du solltest dich mit der Frage auseinandersetzen, welche Tätigkeiten du in deiner Arbeit nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben kannst und in welchem Zeitraum du überhaupt noch Arbeiten verrichten kannst. Du solltest dir auch Klarheit über deine Gehfähigkeit bzw. Mobilität (auch aufgrund von Angsterkrankungen kann es zu eingeschränkter Mobilität kommen) verschaffen, weil sie die Voraussetzung bildet, den Arbeitsplatz zu erreichen und zu verlassen. Diese Überlegungen sind von Bedeutung, weil im Rentenantragsverfahren eine Begutachtung durch einen von der Rentenversicherungskasse beauftragten Gutachter erfolgt und dem Antragsteller ohnehin derartige Fragen gestellt werden. Du solltest dem Gutachter nicht unvorbereitet gegenüber treten. Es empfiehlt sich, die behandelnden Ärzte in Kenntnis zusetzen, wenn ein Rentenantrag gestellt wird. Sie können wertvolle Hinweise geben, weil sie den Versicherten und seine Krankheitsgeschichte, seine Leistungseinschränkungen und das Restleistungsvermögen aus eigenen Wahrnehmungen kennen und Erfahrungen mit Rentenanträgen haben.

*EDIT*

Gruß

Matti

www.inkontinenz-selbsthilfe.com


EDIT by Forenadmin 01 Jun 2006 09:41 :37

Matti, vereinsinterne Dinge gehören nicht in den öffentlichen Bereich, deshalb habe ich den Text entfernt!
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Werner Holmans
Ultraautor (min. 125 Beiträge)
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Geschlecht:Geschlecht:männlich

Anmeldungsdatum: 17.10.2003
Beiträge: 140
Wohnort / Region: Land Brandenburg
Status: Offline

BeitragVerfasst am: 01 Jun 2006 14:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Berti,
es kann sein, dass sich der Gutachter noch notwendige Informationen von anderen Ärzten holt. Du wirst von ihm erfahren, welchen Arzt du aufsuchen sollst und welche Untersuchungen erforderlich sind. Es kann sein, dass es mehrere Ärzte sein werden. Eine Rente erhält man, so ist es mir bekannt, nur auf ein Krankheitsbild und nicht auf die Summe von mehreren.
Wenn du unter 60 Jahre bist wirst du eine Rente nur für 2 Jahre erhalten. Dann erfolgt wieder eine neue Begutachtung.
Viel Erfolg wünscht Werner
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Berti1163
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Geschlecht:Geschlecht:männlich
Alter:46
Anmeldungsdatum: 24.09.2003
Beiträge: 9
Wohnort / Region: Niedersachsen
Status: Offline

BeitragVerfasst am: 02 Jun 2006 22:26    Titel: Dankeschön Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die vielen Tipps, ich muss einfach einmal schauen was aus der Begutachtung wird.

Viele Grüße Berti
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