#3 von Stefan » 01 Mär 2016 18:54
Hallo Olaf-Uwe,
erst einmal zur Steuerfrage. Die Antwort ist ja, sofern Dir der Leistungserbringer eine ordentliche Rechnung ausstellt. Wobei man zwar auch Fragen könnte, warum Du Aufzahlung leistest. Denn für die notwenige ausreichende und persönlich zweckmäßige Versorgung darf der Leistungserbringer keine Aufzahlung verlangen. Ein Steuerprüfer könnte also sagen, dass Du Dich über das Nötige hinweg versorgt hast und somit mehr als einen Nachteilsausgleich erwirkt hast. Dies könnte man nicht steuerlich geltend machen.
Ich weiß, dass die allermeisten Leistungserbringer unberechtigte Aufzahlungen verlangen. Ich kann nur jedem Raten keinerlei Aufzahlung zu Leisten und ggf. zu Unrecht bezahlte Aufzahlungen zurück zu fordern.
Lg
Stefan
Stefan Süß
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