#3 von Matti » 25 Okt 2005 18:11
Hallo Honk,
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Verhinderungspflege (SGB XI, § 39) geschaffen. Ob Verhinderungspflege bei einem Auslandsaufenthalt geltend machen kannst glaube ich nicht, es sei den du Reist z.B. in einer Gruppe und die Pflege wird im Ausland von den Betreuern der Gruppe durchgeführt. Frage einfach bei deiner Kranken- bzw. Pflegekasse nach, die können dir darauf eine Antwort geben.
Hier zusammengefasst der § 39 SGB XI:
Ist eine Pflegeperson (z.B. pflegende Angehörige, Lebenspartner, Bekannte) wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen verhindert, die häusliche Pflege durchzuführen, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf eine Ersatzpflege von bis zu vier Wochen (28 Kalendertage) je Kalenderjahr. Für die Ersatzpflege kann die Pflegekasse im Einzelfall Aufwendungen bis zu 1.432,00 Euro je Kalenderjahr übernehmen..
Die Voraussetzung für eine Kostenübernahme von der Pflegekasse ist, dass die Pflegestufe I, II oder III vorliegt und die Pflegeperson vorher mindestens zwölf Monate lang die Pflege erbracht hat.
Die Verhinderungspflege ist bei der Pflegekasse zu beantragen!
Erbringt ein zugelassener Pflegedienst (erwerbstätige Pflegekräfte, Familienentlastende Dienste) oder entfernte Verwandte und Nachbarn die Ersatzpflege, werden die nachgewiesenen Aufwendungen von der Pflegekasse bis zu 1.432,00 Euro pro Kalenderjahr übernommen. Bei entfernten Verwandten und Nachbarn sind die Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten und Verdienstausfall) durch Quittung nachzuweisen.
Wird die Ersatzpflege durch Pflegepersonen durchgeführt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit dem Pflegebedürftigen in einer häuslicher Gemeinschaft leben, sind die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich auf die Höhe des in der jeweiligen Pflegestufe festgelegten Pflegegeldbetrages beschränkt (je Tag 1/28 des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe: Pflegestufe I = 205 Euro, Pflegestufe II = 410 Euro, Pflegestufe III = 665 Euro). Daneben können weitere nachgewiesene Kosten (z.B. Fahrtkosten und Verdienstausfall) ersetzt werden. Insgesamt jedoch höchstens 1.432,00 Euro
Die Verhinderungspflege kann auch außerhalb des Haushaltes beansprucht werden (z.B. in einer Kurzzeitpflege). In diesen Fällen ist die Leistung ebenfalls auf maximal 1432,00 Euro und 28 Tage je Kalenderjahr begrenzt. Während dieser Zeit wird das Pflegegeld nicht gezahlt.
"Stundenweise" Inanspruchnahme der Verhinderungspflege
(Betreuungsgruppe, ehrenamtlicher häuslicher Entlastungsdienst, Familienentlastender Dienst)
Die Verhinderungspflege kann auch stunden- und tageweise als Entlastungsangebot in Anspruch genommen werden.
Wird die Verhinderungspflege nur für einige Stunden am Tag (unter 8 Stunden) in Anspruch genommen, erfolgt ausschließlich die Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.432,00 Euro. Eine Anrechnung auf die Höchstdauer (28 Kalendertage) wird durch die Pflegekasse nicht vorgenommen, auch das Pflegegeld wird nicht gekürzt.
Bei Inanspruchnahme der Verhinderungspflege über 8 Stunden am Tag erfolgt eine Anrechnung auf den Höchstbetrag (1.432,00 Euro) und auf die Höchstdauer (28 Kalendertage), auch das Pflegegeld wird gekürzt.
Die stundenweise Inanspruchnahme der Verhinderungspflege, z.B. die Betreuung in einer Betreuungsgruppe oder die Entlastung zu Hause durch einen ehrenamtlichen Helferkreis, ist bei der Pflegekasse zu beantragen!
Gruß
Matti