#7 von Chris » 29 Jul 2013 08:07
Hallo Tina,
so wie Stefan das ganz zu Beginn geschrieben hat - das was bei deinen individuellen Verhältnissen notwendig ist, das muss ohne Zuzahlung geliefert werden!! - Befreiung bezieht sich nur auf den "gesetzlichen" Anteil - also die Rezeptgebühr!!
Ich habe in langer Schreiberei und Telefonaten durchgesetzt, dass ich mit einem sog. Premium Produkt zu "Kassenkonditionen" - also ohne wirtschaftliche Zuzahlung versorgt werde - es geht also, man muss "nur" ggf. sehr hartnäckig sein und darf sich nicht von irgendwelchen "offiziell aussehenden" Schreiben beeindrucken lassen.
Die Gesetzeslage ist absolut eindeutig - der Zulieferer hat sich vertraglich verpflichtet die "notwendige und angemessene Versorgung" zu liefern und das kann eben bedeuten, dass nur ein sog. Premium Produkt in Frage kommt - Hautirritationen, besonders saugfähiges Produkt, Besonderheiten bei der Tätigkeit o.ä. kommen da eigentlich immer in Frage. Wenn du ein Rezept deines Arztes hast und dort ein bestimmtes Produkt verordnet wird, dann legt das schon oft eine solche Situation nahe. Wenn dann in einem separaten Attest bescheinigt wird, dass z.B. aufgrund einer Vorschädigung der Haut besonders saugfähige Produkte zu verwenden sind und daher nur XYZ in Frage kommt, dann hat der Zulieferer eigentlich keine Chance mehr, etwas anderes zu liefern - im Zweifel beim Hilfsmittelzentrum deiner Kasse anrufen und dort um Rücksprache mit dem Zulieferer bitten, dann geht das in der Regel ganz schnell und problemlos - und du bist dann ein zwar sehr teurer, aber stets zuvorkommend behandelter Kunde des Zulieferers.
Machs gut und viel Glück
Chris
Kinder sind uns als Lehen gegeben, wir müssen sie sorgfältig behandeln