Hallo erstmal.
Wer hat Erfahrung bei dem Hilfsmittelversorger der Firma MAKO Handels GmbH aus Fulda ?
Ich muss mich wohl leider mit der Fa. einlassen, da es die AOK so vorgegeben hat.
Ich würde mich über infos freuen.
Moderatoren: Georges, Benjamin
Betreff: Anmeldung von berechtigtem Interesse nach SGB V - §33 Abs. 6 bei der Versorgung mit Inkontinenzhilfsmitteln
Sehr geehrte Herr Mustermann,
durch die Gesundheitsreform werden die Krankenkassen gezwungen die Versorgung mit Hilfsmitteln auszuschreiben und neue Leistungserbringer zu wählen. Hierbei bricht dann die althergebrachte Versorgung durch Apotheken und Sanitätshäuser weg.
Ich melde berechtigtes Interesse nach SGB V - §33 Abs. 6 an.
SGB V - §33 Abs. 6 gibt an:
… Abweichend von Satz 2 können Versicherte ausnahmsweise einen anderen Leistungserbinger wählen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht; …
Hierbei mache ich als berechtigt geltend, da (Beispiele):
- Der neue Leistungserbringer die von mir gewählte Versorgung, XY Hilfsmittelpositionsnummer 15.25.XX.XXXX, nicht liefert.
Begründung: Einer Umstellung des Hilfsmittels stimme ich auf gar keinen Fall zu, die Wahl obliegt auch nach der Gesundheitsreform immer noch dem Versicherten, sofern das Hilfsmittel im Hilfsmittelkatalog gelistet ist.
- und / oder einen höheren Aufzahlungsbetrag fordert als der günstigste Anbieter vor Ort, den ich finden konnte.
Begründung: Hier sprechen alleine die wirtschaftlichen Gründe als berechtigtes Interesse nach SGB V - §33 Abs. 6 für sich selbst.
- der Leistungserbringer die Ware per Versanddienst zu mir nach Hause liefern möchte und keine Abholung im Nahbereich um meinen Wohnort anbietet.
Begründung: Ich bin unter Tags oft nicht zu Hause und keines Falls nehme ich hin, dass Nachbarn meine Windeln annehmen müssen. Hier gilt das berechtigte Interesse in der Wahrung meine Privatsphäre und in der Wahrung der Menschenwürde, wie Sie im Grundgesetz verankert ist. Es ist mir nicht zu zumuten, dass ich allen Nachbarn von meiner Inkontinenz erzählen muss und somit praktisch einen gesundheitlichen Offenbarungseid ableisten muss.
Sollte nur einer der Gründe, wenn auch nur teilweise, zutreffen, dann bestimme ich selbst den Leistungserbringer, z.b. meine Hausapotheke. Sollten Sie den Leistungserbringer nicht zulassen, so erhalten Sie eine Rechnung in Höhe des Festbetrages direkt von mir. Bitte beachten Sie, dass ich die dann üblichen Verzugszinsen und Mahngebühren in Rechung stelle, sollten Sie die Rechnung nicht im vorgegebenen Zeitrahmen begleichen.
Diese Anmeldung von berechtigten Interesse nach SGB V - §33 Abs. 6 ist ab sofort, ohne Frist, jedoch spätesten am Tage der Unterschrift auf dem Einschreiben – Rückschein rechtsgültig. Ein Widerspruch oder Bescheid durch die Krankenkasse ist juristisch ausgeschlossen!
Zur Aufhebung dieser Anmeldung von berechtigtem Interesse Bedarf es des Rechtsweges (Klage vor dem Sozialgericht gegen den Versicherten), oder eine Rücknahme durch den Versicherten.
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