Hallo Ratte,
die Qualität der Hilfsmittel hat auf keinen Fall nachgelassen. Eher hat die Dreistigkeit der Leistungserbringer zugenommen. Die Leistungserbringer müssen für eine Pauschale von 25 - 38 Euronen eine ausreichende zweckmäßige Versicherung sicherstellen.
Beim neuen Vertrag der AOK, den Betriebskrankenkassen und der Landwitschaft Krankenkasse in Bayern liest das ich das so ...
§ 4 - Beratung der Versicherten und Versorgungsqualität
1. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die Versicherten bzw. die Betreuungsperson(en) unter Berücksichtigung der Expertenstandards „Förderung der Harnkontinenz in der Pflege“ umfassend zu beraten sowie in die Anwendung mit den benötigten Inkontinenzhilfen einzuweisen. Falls erforderlich, sind Beratung und Einweisung auch an anderen Örtlichkeiten (z. B. Wohnung, Krankenhaus usw.) durchzuführen. Eine notwendige Nachbetreuung zur Vermeidung von Komplikationen ist ebenfalls zu gewährleisten. Die erfolgte Einweisung und Nachbetreuung/ Schulung ist zu dokumentieren und der Krankenkasse auf Verlangen nachzuweisen. Es ist nur fachlich qualifiziertes Personal einzusetzen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass sich die Mitarbeiter regelmäßig, herstellerunabhängig fortbilden. Auf Verlangen der Krankenkasse ist ein Nachweis vorzulegen.
2. Art und Umfang der Versorgung richten sich indikationsbezogen nach dem jeweils notwendigen Bedarf. Es gilt der Grundsatz, dass die Versorgung ausreichend, in der fachlich gebotenen Qualität und zweckmäßig zu erfolgen hat (§§ 12 und 70 SGB V). Der Eintritt von Folgeerkrankungen (z. B. Dekubitus, Dermatitis u. ä.) soll vermieden werden.
3. Der Leistungserbringer gewährleistet eine qualitätsgesicherte Versorgung mit saugenden Inkontinenzhilfen für die Versicherten der Krankenkassen gemäß der Anlage 1. Mit der durch diesen Vertrag vereinbarten Qualität soll die Vorbeugung und die Vermeidung von Komplikationen, die Integration der Betroffenen in die Gesellschaft und die Zufriedenheit (Lebensqualität) mit der Versorgung erreicht werden.
4. Die Versorgung bei Inkontinenz sollte immer sicher (in der Verwendung, bei der Aufnahme, gegen das Auslaufen und gegen Geruch), optisch unauffällig, hautfreundlich, nicht grob einschränkend (in Bewegung, Selbständigkeit und Leben) und leicht zu entsorgen sein.
5. Der Leistungserbringer führt zur Feststellung des Versorgungsbedarfs eine umfassende Beratung durch, sofern im Einzelfall erforderlich am Ort des Gebrauchs der Inkontinenzhilfen. Der Leistungsumfang wird in Zusammenarbeit zwischen den qualifizierten Mitarbeitern des Leistungserbringers und dem Versicherten, unter Berücksichtigung der ärztlichen Verordnung, gemeinsam festgelegt. Der Leistungserbringer orientiert sich hierbei an dem Expertenstandard „Förderung der Harnkontinenz in der Pflege“. Hierbei muss insbesondere der Funktionsbeeinträchtigung, der Motivation und der körperlichen Belastbarkeit des zu Versorgenden und/oder der Betreuungs- oder Pflegeperson Rechnung getragen werden.
Wie soll sich das finanzieren? Das ist eine Mischfinanzierung, Mischfinanzierung heißt, dass die Leute die den Monatsbetrag nicht auschöpfen, die Leute mit einem Mehrbedarf quer finanzieren und am Ende eine Summe X als Gewinn bleibt. Darf denn eine Aufzahlung von dem Versicherten genommen werden, wenn ein Produkt nach §7 Abs.3 Satz 3 und Abs. 4 auf dem Rezept steht? NEIN!
In dem bayerischen Vertrag liest sich das zum Beispiel so:
§ 7 - Vergütung / Rechnungslegung
1. Der Leistungserbringer hat einen Anspruch auf Vergütung, wenn der Leistungserbringer die
Versorgungsleistungen nach diesem Vertrag erbracht hat. Der Empfang der Lieferung ist
durch den Versicherten, die betreuende Person bzw. eine berechtigte Person zu bestätigen.
Neben der Bestätigung auf der Rückseite der ärztlichen Verordnung ist als Empfangsbestätigung auch der Nachweis (z.B. Lieferschein, Paketverfolgsnummer) für die Lieferung durch Kurierdienste (DPD, Post, UPS, etc.) zulässig. Diese Nachweise sind der Abrechnung nicht beizufügen, können jedoch im Einzelfall bei Bedarf von der Krankenkasse angefordert werden.
2. Die Vergütung ist in der Anlage 2 geregelt; die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die
Vergütung vermindert sich um die nach § 61 SGB V durch den Leistungserbringer von den
volljährigen Versicherten einzuziehende Zuzahlung in Höhe von 10 v.H. je Monat. Die Zuzahlung für Verbrauchshilfsmittel ist auf max. 10 € monatlich begrenzt; dies gilt auch, wenn unterschiedliche Verbrauchshilfsmittel aus verschiedenen Produktgruppen bezogen werden. Versicherte, die eine gültige Befreiungskarte nach § 62 SGB V vorlegen, sind von der Zuzahlung befreit.
3. Mit den Pauschalen ist der in diesem Vertrag beschriebene Leistungsumfang abgegolten. Eine darüber hinausgehende Forderung einer Aufzahlung oder Kostenbeteiligung neben der gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlung gegenüber dem Versicherten ist unzulässig und darf weder gefordert noch angenommen werden.
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Nun wenn das Rezept nicht stimmt, dann scheiden sich die Geister. Wie ein Rezept aussehen muss, dass findest Du in anderen Beiträgen.
Lg
Stefan[/b]