#2 von Matti » 11 Feb 2004 19:25
Hallo,
Anders als bei Erwachsenen kommt es bei Kindern für das Vorliegen der Pflegestufe I nicht darauf an, daß für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege mindestens einmal täglich und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden.
Bei Kindern ist für die Zuordnung zu einer Pflegestufe in der Pflegeversicherung allein der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gleichaltrigen, gesunden Kind maßgebend, nicht aber Art und Anzahl der Verrichtungen, bei denen fremde Hilfe erforderlich ist.
Zusätzlicher Hilfedarf kann der zeitliche Mehraufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson benötigt, sein.
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB XI können Pflegebedürftige anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, daß der Pflegebedürftige mit dein Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise sicherstellt (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB XI 1. d. F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - 1. SGB XI-ÄndG v. 14. 6. 1996, BGBl. I S. 830). Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat für Pflegebedürftige der Pflegestufe 1 210€.
(§37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI).
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15 SGB XI) der Hilfe bedürfen (§ 14 Abs. 1 SGB XI). Krankheiten oder Behinderungen i. S. des § 14 Abs. 1 SGB XI sind unter anderem Funktionsstörungen der inneren Organe (§ 14 Abs. 2 SGB XI). Die Hilfe i. S. des § 14 Abs. 1 SGB XI besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen (§ 14 Abs. 3 SGB XI).
Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen i. S. des 14 Abs. 1 SGB XI sind.
1. Im Bereich der Körperpflege - das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
2. im Bereich der Ernährung - das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
3. im Bereich der Mobilität - das selbständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung - das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen (§ 14 Abs. 4 SGB XI).
Der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen zuzuordnen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI).
Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muß wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe 1 mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI i. d. F. des 1. SGB XI-Änderungsgesetzes).
Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche zeitliche Hilfebedarf gegenüber gesunden gleichaltrigen Kindern maßgebend (§ 15 Abs. 2 SGB XI).
Das heisst im Klartext das die Hilfestellung und evtl. Übernahme bestimmter Tätigkeiten durch die Eltern bei einem Kind Vorausgesetzt werden und nur der "ZUSÄTZLICHE" Aufwand im vergleich eine Gesunden Kindes berücksichtigung findet.
Als erstes solltest du ein sogenantes Pflegetagebuch schreiben in dem du die zusätzlichen Tätigkeiten die bei deinem Sohn anfallen Aufschreibst. Die Häufigkeit und der Zeitbedarf sind ebenfalls zu Vermerken.
Wenn es sich bei dem Hilfebedarf deines Sohnes um das reine Saubermachen handelt das durch die Inkontinenz ensteht denke ich wirst du schlechte Karten haben. Jegliche Beinträchtigung und zusätzlicher Hilfebedarf sollte festgestellt werden und gegebenenfalls Berücksichtigt werden.
Gruss
Matti