Im Informationsblatt Nr. 27-01 geht es die "Versorgung mit Hilfsmitteln". Dies ist u.a. auch die Rechtsgrundlage für die Handhabung des §33 Abs. 6 des Sozialgesetzbuches. Nun stellt sich nicht die Frage, ob man einen anderen Leistungserbringer bei "berechtigtem Interesse" wählen kann oder nicht, das ist unstrittig.
Die Frage ist, was müssen die Kassen bezahlen. Fakt ist, dass der Vertrag mit dem Leistungserbringer, welcher die Ausschreibung gewonnen hat nicht zum Zuge kommt. Es muss also ein neuer Vertrag für den Einzelfall her und da heißt es ...
... Die Krankenkassen übernehmen die jeweils vertraglich vereinbarten Preise. lst für ein erforderliches Hilfsmittel ein Festbetrag festgesetzt, bildet dieser die Obergrenze für die entsprechenden Vertragspreise. Diess schließt nicht aus, dass auf der Grundlage des Festbetrags in den Verträgen auch höhere Preisen vereinbart werden, wenn eine ordnungsgemäße Versorgung zusätzliche Leistungen erfordert, die im Festbetrag nicht enthalten sind ... Quelle: Informationsblatt Nr. 27-01 "Versorgung mit Hilfsmitteln"
Nach meiner Meinung sieht das dann so aus, dass wenn der Vertrag mit einem Leistungserbinger der Kasse obsolet wird, nicht die Pauschale (z.B. 30€ pro Monat), sondern der Festbetrag gilt. Es ist ja Keiner so blöde, dass er einen Ersatzvertrag mit der Kasse unterhalb des Festbetrages abschließt.
Wie seht Ihr das denn - hierzu eine kleine Umfrage!